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Betriebsgefahr

Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben, auch ohne eigenes Verschulden. Man begründet dies damit, dass ein Kraftfahrzeug eine gefährliche Sache ist, die in Verkehr gebracht wird und auch ohne Verschulden des Fahrers Schäden verursachen kann.

Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jeder Fahrzeugbesitzer für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges haften muss. Diese Haftung auf Grund der sog. „Betriebsgefahr“ tritt nur dann in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines weiteren Unfallbeteiligten gravierend überwiegt oder der Verkehrsunfall für den Fahrer des Fahrzeuges auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares Ereignis).

Die Betriebsgefahr kann bereits zu einer Mithaftung führen, wenn der Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht erbracht werden kann, d. h. wenn nicht zu belegen ist, dass selbst ein „perfekter“ Fahrer bei größter Umsicht den Unfall nicht vermeiden hätte können. Beispiel: Fahrradfahrer oder Fussgänger (unmotoriesierte Verkehrsteilnehmer).

In der Fahrzeugversicherung (Kasko) sind Schäden nicht gedeckt, die beim normalen Betrieb des Fahrzeuges entstehen. Dies bedeutet, dass die Fahrzeugversicherung nicht aufkommt für Schäden, die ohne Einwirkung von aussen während der Fahrt oder des normalen Fahrzeugeinsatzes entsehen.

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