Warum die KFZ.-REPARATURWERKSTATT im Haftpflichtschadensfall einen FREIEN SACHVERSTÄNDIGEN IM INTERESSE IHRES KUNDEN einschalten sollte.
Durch verschiedene Maßnahmen versuchen die Haftpflicht-Versicherer, die Reparaturwerkstätten zu beeinflussen, sich im Schadenfall direkt mit dem Versicherer in Verbindung zu setzen, mit dem Ziel, die Einschaltung eines freien Sachverständigen zu verhindern.
Einige Versicherer versuchen durch Verträge mit sogenannten “Vertauenshändlern“ Rabatte im Werkstattbereich zu erwirken. Dies führt bei sogenannten Vertrauenshändlern zu dem Fakt, daß der Kunde bei einem selbstverschuldeten Unfall höhere Reparaturkosten bezahlt, als wenn ein Haftpflicht- oder Kaskoversicherer den Schaden reguliert.
Durch diese Maßnahmen kann unter Umständen das Vertrauensverhältnis, welches der Kunde der Reparaturwerkstatt entgegenbringt, nachhaltig gestört werden.
1. Dem Kunden wird durch das Nichteinschalten eines eigenen Gutachters (Kfz.-Sachverständigen) die Dokumentation seines Schadens vorenthalten, was Sich im Nachhinein negativ auswirken kann.
2. Dem Kunden wird sein Recht vorenthalten, gemäß § 249 BGB, sich eines eigenen Gutachters zu bedienen. Dieses Recht hat der Geschädigte auch dann, wenn der Versicherer von sich aus einen eigenen freien Sachverständigen beauftragt oder durch einen angestellten Sachverständigen hat begutachten lassen.
3. Aufgrund zunehmender Sensibilisierung der Verbraucher durch Presse, Funk und Fernsehen, insbesondere auf dem Kfz.-Sektor, ist es mit Sicherheit auch für den Reparateur von Nutzen, daß eine Schadenbeurteilung von neutraler Seite erfolgt und dokumentiert wird (Gutachten). Durch Einschalten eines freien (personalunabhängigen) Sachverständigen wird auch der Reparateur in die Lage versetzt, seinen Kunden gegenüber zu dokumentieren, daß er in dem jeweiligen Schadenfall ein von neutraler Seite festgestellten Reparaturweg gewählt hat, der die sach- und fachgerechte Instandsetzung des Kundenfahrzeuges gewährleistet.
4. Die Möglichkeit der Reparaturfirma, im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung die Kosten auf dierektem Wege mit dem Versicherer abzurechnen, bleibt durch die Einschaltung eines freien Sachverständigen unbeeinflußt.
Gerade bei dieser Verfahrensweise ist die Einschaltung eines freien Gutachters sinnvoll, da die Werkstattrechnung dem Versicherer zwecks Regulierung eingereicht wird und dem Fahrzeughalter, d.h. dem Kunden, ohne Gutachten jede Schadendokumentation fehlen würde.
Vordergründig betrachtet, mag zunächst die Kontaktaufnahme der Werkstatt mit der gegnerischen Versicherung als der richtige Weg erscheinen, andererseits ist der Fahrzeughalter Kunde der Werkstatt. Das Interesse der Werkstatt muß auf eine lang angelegte Kundenbindung ausgerichtet sein.
5. Die Werkstatt kann in eine juristische Zwickmühle geraten, wenn sie einen sogenannten Vollservice anbietet. Das kann einerseits dem Kunden vordergründig angenehm sein, bringt aber nicht unerhebliche Gefahren sowohl für die Werkstatt als auch für den Kunden mit sich. Die Werkstatt kann nur die Reparaturkosten direkt mit der gegnerischen Versicherung ihres Kunden abrechnen. Alle weiteren Forderungen, die der Kunde haben könnte, wie z.B. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Wertminderung, Kostenpauschale, etc., können und dürfen durch den Reparaturbetrieb für den Kunden nicht abgewickelt werden, da die Werkstatt sich hiermit in die verbotene Rechtsberatung begibt. Auf der anderen Seite hat der Kunde keine neutrale Beratung z.B. in Sachen Wertminderung. Die Festlegung dieses Betrages überläßt er dem gegnerischen Versicherer ebenso wie die Zahlung sonstiger ihm zustehender Kosten.
Fazit:
Der Kunde ist in erster Linie Auftraggeber des Kfz.-Betriebes, und wenn er mit seinem beschädigten Fahrzeug den Kfz.-Betrieb aufsucht, setzt er volles Vertrauen in die Werkstatt, daß sein Fahrzeug sach- und fachgerecht wiederhergestellt wird. Der Kunde kann nicht erwarten, daß er bezüglich der Wiederherstellungskosten unterschiedlich behandelt wird, ob er den Schaden selbst bezahlt oder ob ein Versicherer für die Zahlung der Wiederherstellungskosten aufkommen muß.
Die Werkstatt sollte sich überlegen, ob dieses zukunftssichernde Vertauensverhältnis zum Kunden nicht dadurch getrübt oder sogar abgebaut wird, wenn die Werkstatt sich zwecks Abwicklung der zu erwartenden Reparaturkosten direkt mit dem Unfallgegner bzw. dem dahinter stehenden Haftpflicht-Versicherer in Verbindung setzt. (Steinacker)